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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Signpower International B.V.

Hinterlegt bei dem niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) in Rotterdam unter der Nummer 90659937.

Artikel 1 Definitionen

Abs. 1: In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen: 1: Berater bzw. Lieferant: Signpower International B.V.

2: Auftraggeber bzw. Kunde: Die Person, die mit dem Lieferanten in einem (vor-)vertraglichen Verhältnis steht.

Abs. 2: Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf „Waren“ Bezug genommen wird, sind davon sowohl die vom Lieferanten zu liefernden Waren als auch die vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich Beratung und kreativer Ausdrucksformen, umfasst.

Abs. 3: Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung auf eine international definierte Klausel verwiesen wird (z. B. C.O.D., ex-works, C.I.F. etc.) so ist diese Klausel im Sinne der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Incoterms 1990 zu verstehen.

Artikel 2 Anwendbarkeit

Abs. 1: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote des Lieferanten und für alle Vereinbarungen, die der Lieferant mit dem Auftraggeber trifft.

Abs. 2: Abweichende Bedingungen sind für den Lieferanten nur nach schriftlicher Zustimmung und nur für die Vereinbarung, für die die Zustimmung erteilt wurde, verbindlich.

Abs. 3: Der Lieferant erkennt den Verweis des Auftraggebers auf dessen eigene Geschäftsbedingungen nicht an, es sei denn, dies wurde im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Artikel 3 Angebote

Abs. 1: Sämtliche Angebote, gleich in welcher Form, sind für den Lieferanten unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme.

Abs. 2: Wird ein unverbindliches Angebot angenommen, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.

Abs. 3: Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und andere an den oder von dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Daten können ohne vorherige Ankündigung geändert werden und sind für den Lieferanten nicht bindend.

Artikel 4 Preise

Abs. 1: Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Euro und basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden kostenbestimmenden Faktoren.

Abs. 2: Der Lieferant ist jederzeit dazu berechtigt, zu bestimmen, dass bestimmte Artikel nur in bestimmten Mindestmengen geliefert werden.

Artikel 5 Stornierungen

Abs. 1: Storniert der Auftraggeber den erteilten Auftrag ganz oder teilweise, so hat er dem Lieferanten alle im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags angemessenen Aufwendungen (Kosten der Vorbereitung, Bestellungen bei Dritten, Lagerung, Provision usw.). zu ersetzen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständige Entschädigung wegen entgangenen Gewinns sowie für sonstige Schäden, die sich aus der Stornierung ergeben.

Artikel 6 Lieferung bedruckter Waren

Abs. 1: Erhält der Lieferant einen Auftrag zur Lieferung von speziell für den Auftraggeber bearbeiteten bzw. zusammengestellten Produkten, ist der Auftraggeber verpflichtet, direkt reproduzierbares Material von guter Qualität zu liefern.

Abs. 2: Der Lieferant ist nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber vorab einen Probedruck zur Genehmigung zu übermitteln, wenn dies vom Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich festgelegt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant, dem Auftraggeber spätestens fünf Wochen nach Auftragseingang und nach Erhalt der zu reproduzierenden Materialien einen Probedruck vorzulegen. (Farb-)Abweichungen sind möglich. Gegen Aufpreis können wir Ihnen eine (Farb-)Probe auf den bestellten Materialien zusenden. Für (Farb-)Abweichungen ohne (Farb-)Probe übernehmen wir keine Haftung.

Abs. 3: Alle Kosten der Druckerzeugnisse oder damit zusammenhängende Nebenkosten werden gesondert berechnet und sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 7 Beratung Tätigkeiten und Produktentwicklung

Abs. 1: Der Lieferant ist verpflichtet, den Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen zu entsprechen und auf Verlangen beratend tätig zu werden.

Abs. 2: Der Lieferant wird alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich behandeln, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber ist seinerseits zur Verschwiegenheit über alles, was ihm über die Tätigkeit des Lieferanten, dessen Produkte und/oder Dienstleistungen bekannt wird, verpflichtet.

Abs. 3: Bei Produktentwicklung, Beratung für einzusetzende Werbeartikel, Beratung in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote für umfangreiche Projekte mit bedruckten oder unbedruckten Produkten, nationale oder internationale Marktrecherchen zu spezifischen Produkten oder Produktanfragen zu Produkten, die nicht ausdrücklich beschrieben sind, schuldet der Auftraggeber - in allen Fällen, die die Lieferung von spezifisch beschriebenen Waren nicht vorsehen - einen Betrag in Höhe eines im Voraus zwischen den Parteien zu vereinbarenden Stundensatzes oder Festpreises.

Artikel 8 Lieferungen und Lieferzeit

Abs. 1: Angegebene Lieferzeiten gelten niemals als feststehende Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Lieferant daher schriftlich in Verzug zu setzen.

Abs. 2: Die Lieferfrist beginnt mit dem letzten der folgenden Termine: A. dem Tag des Vertragsschlusses, B. dem Tag, an dem der Lieferant die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen und dergleichen erhält, C. dem Tag, an dem der Lieferant das erhält, was der Auftraggeber gemäß dem Vertrag im Voraus zu zahlen hat.

Abs. 3: Ist die Lieferung durch höhere Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, ganz oder teilweise aufzulösen und für die bereits ausgeführten Teile Zahlung zu verlangen, ohne gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig zu sein.

Abs. 4: Höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand - auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war -, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit dies nicht bereits von dem Vorstehenden umfasst ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstände, Streik und Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und/oder schwerwiegende Betriebsstörungen des Lieferanten oder seiner Zulieferer.

Abs. 5: Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei speziell für den Auftraggeber bearbeiteten oder zusammengestellten Produkten bis zu 10% mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und zu berechnen.

Abs. 6: Der Lieferant ist berechtigt, die Ware nach vorheriger Absprache in Teillieferungen zu versenden, wobei jede Lieferung gesondert zu bezahlen ist.

Abs. 7: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unbeschadet der vorstehenden Preisangaben des Lieferanten die von ihm angegebenen Preise ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerort, exklusive Umsatzsteuer und Versicherung.

Abs. 8: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren ab Lager, wobei in diesem Fall die Waren als vom Lieferanten geliefert und vom Auftraggeber angenommen gelten, sobald die Waren dem Auftraggeber angeboten werden und/oder sobald die Waren in oder auf das Transportmittel verladen wurden.

Abs. 9: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt der Transport auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, auch wenn der Spediteur ausdrücklich festgelegt hat, dass in allen Frachtpapieren vermerkt sein muss, dass alle aus dem Transport resultierenden Schäden zu Lasten des Absenders gehen.

Abs. 10: Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Lieferant nach bestem Wissen und Gewissen die Beförderungsart und das Beförderungsmittel zu wählen, ohne für seine Wahl haftbar gemacht werden zu können. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Abs. 11: Stellt der Lieferant dem Auftraggeber Muster zur Verfügung, können diese nicht zurückgegeben werden.

Abs. 12: Wenn der Lieferant ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel zeigt oder zur Verfügung stellt, stellt dies nur einen Hinweis dar: die Beschaffenheit der zu liefernden Waren kann von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten entsprechend.

Artikel 9 Reklamationen

Abs. 1: Reklamationen wegen äußerlich sichtbarer Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich erfolgen, wobei der Lieferant bei Überschreitung dieser Frist nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Abs. 2: Reklamationen wegen versteckter Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung bis maximal drei Monate nach Lieferung der Ware schriftlich geltend zu machen, wobei diese Frist als Verfallsfrist gilt.

Abs. 3: Reklamationen über den Betrag der vom Lieferanten übermittelten Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich erfolgen, wobei diese Frist als Verfallsfrist gilt.

Abs. 4: Für die vom Lieferanten gelieferten, aber von ihm von Dritten bezogenen Dienstleistungen, Waren und/oder Rohstoffe gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nur insoweit und in dem Umfang, als der Drittlieferant dieser Dienstleistungen, Waren und/oder Rohstoffe eine Garantie übernommen hat.

Abs. 5: Vom Lieferanten als mangelhaft anerkannte Ware wird entweder von ihm ersetzt oder dem Kaufpreis gutgeschrieben, unter Ausschluss jeglicher sonstiger (zusätzlicher) Ersatzpflicht.

Abs. 6: Rücksendungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden, erfolgen jedoch auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und stellen in keinem Fall ein Haftungsanerkenntnis dar.

Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

Abs. 1: Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Waren vor, die er an den Auftraggeber geliefert hat, bis der Kaufpreis für alle diese Waren vollständig bezahlt ist.

Abs. 2: Erbringt der Lieferant Arbeiten für den Auftraggeber, die im Rahmen des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages zu vergüten sind, so gilt der Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber auch diese Forderung des Lieferanten vollständig bezahlt hat.

Abs. 3: Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Auftraggeber wegen der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Lieferanten hat.

Abs. 4: Solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf dieser die Ware nicht verpfänden oder einem Dritten ein anderes Recht daran einräumen als in seinem normalen Geschäftsverkehr üblich, wobei sich der Auftraggeber verpflichtet, im Falle eines Kreditverkaufs einen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Kunden auf der Grundlage dieses Artikels zu vereinbaren.

Abs. 5: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm gegen seine Kunden zustehenden Forderungen nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und verpflichtet sich ferner, die genannten Forderungen an den Lieferanten, sobald dieser diesen Wunsch äußert, in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Weise zu verpfänden als zusätzliche Sicherheit für jedwede Forderungen des Lieferanten gegenüber den Auftraggeber.

Abs. 6: Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. Nach der Rücknahme wird dem Auftraggeber der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein wird als der ursprüngliche Kaufpreis abzüglich der Kosten der Rücknahme.

Artikel 11 Zahlungsbedingungen

Abs. 1: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde und unbeschadet der Bestimmungen des folgenden

Absatzes, hat der Auftraggeber den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne dass er sich auf einen Rabatt, eine Aufrechnung oder eine Zahlungsaussetzung berufen kann. Die Zahlung muss jedoch in bar vor Lieferung erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Fahrlässigkeit des Kunden bei der Abnahme von Waren hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung.

Abs. 2: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, gleich in welcher Weise diese erfolgt sind, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme der unbezahlten Rechnung angerechnet.

Abs. 3: Ein Vergleich oder anderen Formen der Aufrechnung ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zulässig.

Abs. 4: Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung nach seinem Ermessen eine ausreichende Vorauszahlung oder Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen, wobei der Lieferant berechtigt ist, weitere Lieferungen auszusetzen, wenn der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nachkommt, auch wenn eine feste Lieferzeit vereinbart wurde. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadenersatz wegen Verzug oder Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

Abs. 5: Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber ab Fälligkeit der unbezahlten Rechnung oder Rechnungen Zinsen in Höhe von 2% über dem gesetzlichen Zinssatz mit einem Mindestzinssatz von 12% pro Jahr auf den Rechnungsbetrag zu berechnen.

Abs. 6: Die Inkassokosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 10% der fälligen Forderung mit einem Minimum von € 250,--.

Abs. 7: Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, werden alle offenen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber ab Verzugseintritt sofort fällig.

Artikel 12 Haftung

Abs. 1: Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Lieferanten, haftet der Lieferant nur für Kosten, Schäden oder Zinsen, die durch Handlungen oder Unterlassungen der vorgenannten Personen oder anderer Mitarbeiter des Lieferanten oder von Personen, die vom Lieferanten zur Durchführung des Vertrages herangezogen werden, entstehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der vom Lieferanten gelieferten Waren, aus denen der Schaden entstanden ist.

Abs. 2: Eine Haftung des Lieferanten für Betriebsschäden oder andere indirekte Schäden, die dem Auftraggeber und/oder Dritten, gleich aus welchem Grund, entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Abs. 3: Wenn der Auftraggeber Gegenstände, bei denen der Auftragnehmer vom Auftraggeber darüber informiert wurde, dass er Zweifel an der Qualität hat, weiterverkauft, liefert, verpfändet oder anderweitig dem Auftraggeber unter welchem Titel auch immer, ob kostenlos oder nicht, zur Verfügung stellt oder nicht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die durch oder im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer an die Vertragspartei gelieferten Gegenständen entstehen.

Artikel 13 Entwürfe, Modelle etc.

Abs. 1: Alle vom Lieferanten verwendeten Zeichnungen, Skizzen, Schemata, Muster, Modelle, Werkzeuge und dergleichen bleiben geistiges und/oder materielles Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie dem Auftraggeber vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden und dürfen daher ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber verwendet werden.

Abs. 2: Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die im vorstehenden Absatz genannten Waren des Auftraggebers hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte frei.

Artikel 14 Gerichtsstandswahl/anwendbares Recht

Abs. 1: Alle Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.

Abs. 2: Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 108 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) werden alle Streitigkeiten vom Gericht Rotterdam entschieden, es sei denn, diese Gerichtsstandswahl steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften.

Abs. 3: Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verjähren alle Rechtsansprüche, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber ergeben, ein Jahr ab Zeitpunkt der Lieferung.

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